1.3. Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide; die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.