SAR 713.121). Erst der Beschwerdeentscheid des BVU sei beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 61 Abs. 3 BauV). Die Beschwerdeführenden hätten sich aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gezwungen gesehen, den Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2024 sowohl beim BVU als auch beim Verwaltungsgericht anzufechten (Beschwerde, S. 5 f.). Der Gemeinderat Q._____ ist ebenfalls der Meinung, dass im angefochtenen Entscheid richtigerweise auf die Beschwerdemöglichkeit an das BVU hätte verwiesen werden müssen (Beschwerdeantwort, S. 4).