willigung einer Projektänderung gegenüber dem ursprünglichen Baugesuch ersucht hätten. Der Gemeinderat habe die betreffende Projektänderung mit dem angefochtenen Entscheid materiell beurteilt und teilweise abgelehnt. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung habe er fälschlicherweise auf die Beschwerde gegen Vollstreckungsmassnahmen gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) verwiesen. Tatsächlich unterliege der Beschluss über die Beurteilung der Projektänderung der Verwaltungsbeschwerde gemäss § 61 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121).