2. Eventualiter sei der Entscheid des Gemeinderats Q._____ Nr. 2024-2 vom 8. Januar 2024 aufzuheben und es sei die Ange- -4- legenheit zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens betreffend der eingereichten Projektänderung vom 29. November 2023 zum Baugesuch 2019/01 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Gemeinderats Q._____ Nr. 2024-2 vom 8. Januar 2024 aufzuheben und es sei auf die Androhung von Ersatzmassnahmen zu verzichten.