4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 26. August 2024 bei der PDAG und danach beim Familiengericht Q._____ liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...] Beschwerde in Zivilsachen