434 Abs. 2 ZGB). Jedoch ist für die im Entscheid vom 26. Juli 2024 angeordneten medizinischen Massnahmen kein Behandlungsplan gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB vorliegend. Somit ist festzustellen, dass dieser Entscheid formell nicht korrekt ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen. IV. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt vorliegend ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: