3. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung die Chefärztin oder der Chefarzt zuständig ist (Art. 434 Abs. 1 ZGB), wobei eine solche Anordnung rechtsprechungsgemäss stellvertretend auch durch Leitende Arztpersonen bzw. Personen in oberärztlicher Funktion getroffen werden kann (BGE 143 III 337, Erw. 2.4.2). Bei C._____ handelt es sich um einen Leitenden Arzt, der somit befugt ist, eine solche Behandlung ohne Zustimmung anzuordnen. Zudem wurde die Anordnung dem Beschwerdeführer samt Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (vgl. Art. 434 Abs. 2 ZGB).