Die Behandlung erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Innerhalb der vorgesehenen sechswöchigen Dauer der Behandlung ohne Zustimmung kann dem Beschwerdeführer aus aktueller Sicht noch maximal eine Depotspritze verabreicht werden. Danach ist die Situation neu zu evaluieren. Folglich beeinträchtigt die Massnahme die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht stärker, als es zur Verhinderung einer ernsthaften Gefährdungssituation erforderlich ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist sich die angeordnete Behandlung für den Beschwerdeführer als zumutbar. Es besteht keine angemessene Massnahme, die weniger einschneidend ist.