Dies bestätigt auch der Gutachter (Protokoll, S. 14 f.). Die geschilderten Konsequenzen einer fehlenden Behandlung wiegen eindeutig schwerer und wären für den Beschwerdeführer zweifellos belastender als die angeordnete Behandlung ohne seine Zustimmung. Zudem hat auch der Beschwerdeführer ein überwiegendes Interesse an einer wirksamen Behandlung, welche eine frühere Entlassung ermöglichen könnte. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als die momentane Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers, der seine gesundheitliche Situation nicht einzuschätzen vermochte bzw. vermag. Die Behandlung erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.