Insbesondere ist die Gabe von drei Depotspritzen in der verordneten Dosierung nach Auffassung des Gutachters auch in medizinischer Hinsicht indiziert und wie die Erfahrung zeigt, für den Beschwerdeführer der wohl beste Modus, da durch die Depotmedikation eine zuverlässige und langfristige Versorgung gewährleistet wird (Protokoll, S. 14). Angesichts dessen blieb zur Sicherstellung der notwendigen Behandlung nur die ordentliche Anordnung einer Medikation ohne Zustimmung, um die erforderliche Stabilisierung des Beschwerdeführers zu erreichen. Dies bestätigt auch der Gutachter (Protokoll, S. 14 f.).