vielmehr witterte er darin ein Komplott gegen seine Person. In Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit ist er daher als urteilsunfähig einzustufen. Eine angemessenere mildere Massnahme als die angeordnete Medikation stand nicht zur Verfügung, um die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Insbesondere ist die Gabe von drei Depotspritzen in der verordneten Dosierung nach Auffassung des Gutachters auch in medizinischer Hinsicht indiziert und wie die Erfahrung zeigt, für den Beschwerdeführer der wohl beste Modus, da durch die Depotmedikation eine zuverlässige und langfristige Versorgung gewährleistet wird (Protokoll, S. 14).