434/435 ZGB). Das kann etwa bei Patienten der Fall sein, die an einer Krankheit leiden, welche die Wahrnehmungsfähigkeit und die Fähigkeit, die Situation vernunftgemäss einzuschätzen, beeinträchtigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts -9- WBE.2017.244 vom 31. Mai 2017, Erw. II/4.1.1; GUILLOD, a.a.O., N. 18 zu Art. 434 ZGB).