Angesichts dieser Umstände erscheint die Fortsetzung der stationären Behandlung in der Klinik der PDAG, die eine spezialisierte und geeignete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers darstellt, sowohl notwendig als auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer benötigt weiterhin intensive psychiatrische Betreuung und die engmaschige Überwachung seiner Medikation, um eine weitere Stabilisierung seines Zustands zu ermöglichen. 4.5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. B._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 16. Juli 2024 ist demzufolge abzuweisen.