Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.; vgl. zum Einbezug des Risikos einer Wiedereinweisung in die Interessenabwägung auch: Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020, Erw. 2.4 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Entlassung aus der Klinik der PDAG, da er sich von der Institution PDAG "vergewaltigt" fühle, wieder frei leben und arbeiten möchte (Protokoll, S. 2).