Angesichts der rapiden Zustandsverschlechterung infolge der Absetzung der Medikamente steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die Klinikeinweisung gerechtfertigt und verhältnismässig war, um eine mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern und die dringend notwendige psychiatrische Behandlung sicherzustellen. Aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers und der fehlenden Behandlungseinsicht fiel eine ambulante Behandlungsweise ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die notwendige Behand- -6-