Für das Verwaltungsgericht besteht vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung (Protokoll, S. 15) kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Umstände im Anordnungszeitpunkt behandlungsbedürftig war. Angesichts der rapiden Zustandsverschlechterung infolge der Absetzung der Medikamente steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die Klinikeinweisung gerechtfertigt und verhältnismässig war, um eine mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern und die dringend notwendige psychiatrische Behandlung sicherzustellen.