2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht gestützt auf die medizinische Beurteilung der Klinikärzte, des psychiatrischen Gutachters und dem an der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck fest, dass beim Beschwerdeführer (unabhängig von der genauen diagnostischen Einschätzung) eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.