4. Der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und der Gemeinderat Q._____ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten im Verfahren WBE.2024.264 in Höhe von Fr. 1'000.00 zu je ½ mit Fr. 500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 5. Im Verfahren WBE.2024.265 werden keine Parteikosten ersetzt. - 18 - Zustellung an die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten