1. Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.264 und WBE.2024.265 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerden wird der Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Beschwerdestelle SPG, vom 20. Juni 2024 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zurückgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.