Der mutmassliche Aufwand des Anwalts in Bezug auf das Verfahren WBE.2024.164 war unterdurchschnittlich (kein zweiter Schriftenwechsel, keine Verhandlung), zumal er die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat. Die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin liegen knapp im mittleren Bereich. Der Streitwert liegt tendenziell im unteren Bereich des Streitwertrahmens. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: