2.2. Für die Festlegung der Parteientschädigung gelten dieselben Grundsätze wie im vorinstanzlichen Verfahren (siehe vorne Erw. II/4.2). Im vorliegenden Verfahren entspricht der Streitwert mindestens Fr. 679.45 (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3). Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts in Bezug auf das Verfahren WBE.2024.164 war unterdurchschnittlich (kein zweiter Schriftenwechsel, keine Verhandlung), zumal er die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat.