Damit haben die unterliegenden Parteien (Vorinstanz und Gemeinderat Q._____) der obsiegenden Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2024.264 für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG), wobei diese für ihren Kostenanteil wiederum solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer werden im Verfahren WBE.2024.265 mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteikosten ersetzt. - 17 -