Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 2. 2.1. Die Parteikosten werden gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift (§ 32 Abs. 2 VRPG). Damit haben die unterliegenden Parteien (Vorinstanz und Gemeinderat Q._____) der obsiegenden Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2024.264 für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG), wobei diese für ihren Kostenanteil wiederum solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG).