5. Zusammengefasst erweisen sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerden als begründet und sind gutzuheissen. Die Sache ist zum Entscheid im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdestelle SPG zurückzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden als obsiegend zu betrachten. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Kantons.