wert im vorinstanzlichen Verfahren zu ermitteln und andererseits der mittlere Aufwand (verschiedene zu behandelnde Themen, doppelter Schriftenwechsel) und die mittlere Schwierigkeit sowie Bedeutung zu berücksichtigen ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht vom Stundenansatz für freischaffende Anwälte und Anwältinnen abzuweichen, ist aufgrund seiner Anstellung bei D._____ nicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.145/146 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/6.4).