Den vom Beschwerdeführer ausgewiesenen zeitlichen Aufwand erachtete die Vorinstanz als vertretbar, den geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.00 jedoch als zu hoch. Infolgedessen legte die Vorinstanz eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'450.00 fest, was einem Stundenansatz von rund Fr. 160.00 entspricht. Der Beschwerdeführer moniert die Kürzung der eingereichten Kostennote und macht in der Hauptsache geltend, es sei nicht gerechtfertigt, vom für freischaffende Anwälte und Anwältinnen geltenden Stundenansatz abzuweichen. Die pauschal zugesprochene Parteientschädigung decke seinen Aufwand nicht und sei willkürlich.