4. 4.1. Bei der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters ist zu beachten, dass Sozialhilfefälle grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert sind (vgl. AGVE 2007, S. 191, Erw. 5.2). Weshalb die Vorinstanz nicht auf den Streitwert, sondern stattdessen allein auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote abstellte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Den vom Beschwerdeführer ausgewiesenen zeitlichen Aufwand erachtete die Vorinstanz als vertretbar, den geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.00 jedoch als zu hoch.