der beruflichen Vorsorge war zu diesem Zeitpunkt somit noch nicht fällig und eine entsprechende Abtretungserklärung nicht zulässig bzw. nichtig (Art. 39 Abs. 3 BVG; vgl. BGE 126 V 258, Erw. 3b). Die Verwaltungsbeschwerde wäre demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen gewesen. 3.4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sowie je nachdem, welche Nachzahlungen der Gemeinderat zu leisten hat (siehe vorne Erw. II/1 und II/2) sind die vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten neu zu verlegen. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie eine Rückweisung zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen.