Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zu Recht vor, dass gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden dürfen. Solange der definitive Rentenentscheid aussteht, besteht noch kein Anspruch auf eine Rente. Die Invalidenrente aus - 15 -