3.3. Auch die von der Sozialbehörde verfügte Auflage, die Beschwerdeführerin habe Einkünfte bzw. ausstehende Leistungen der beruflichen Vorsorge abzutreten, erachtete die Vorinstanz als rechtmässig. Aus der entsprechenden Erw. 2.8.3. des angefochtenen Entscheids erschliesst sich jedoch nicht, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt.