Es wäre deshalb bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs neben dem schwankenden Pensum auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich nach rechtskräftiger Zusprechung der IV-Rente wohl von der Sozialhilfe würde ablösen können. Zudem wäre zu beachten gewesen, ob die von der Sozialbehörde verfügte Auflage angesichts der voraussichtlich kurzen Unterstützungsdauer verhältnismässig erschien und ob der Beschwerdeführerin neben ihrer Anstellung auf Abruf und der teilweisen Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine Stellensuche im geforderten Umfang hätte zugemutet werden können.