Aus den Erwägungen ergibt sich nicht, ob die Vorinstanz in ihrer Beurteilung die Verhältnismässigkeit der Auflage (summarisch) prüfte. Immerhin war der Beschwerdeführerin bei Einreichung des Gesuchs um materielle Unterstützung von der Invalidenversicherung (IV) bereits eine Viertelsrente zugesprochen worden und sie befand sich mitten im Rechtsmittelverfahren betreffend eine höhere IV-Rente. Es war somit absehbar, dass die materielle Unterstützung durch die Gemeinde Q._____ nur vorübergehend notwendig sein würde.