3.2. Die Vorinstanz schätzte die Auflage, Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsfähigkeit einzureichen, als rechtmässig ein. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Anstellung gehabt, allerdings nur für eine Arbeit auf Abruf mit stark schwankendem Pensum (Juni: 54%, Juli: 33%). Es habe deshalb eine Anstellung mit festem Pensum angestrebt werden dürfen; die Verwaltungsbeschwerde wäre deshalb in diesem Punkt abzuweisen gewesen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.6.3).