_____ von (finanziellem) Interesse gewesen sein dürfte. Auch im Zusammenhang mit den Kosten für die Zusatzversicherung bzw. Rechtsschutzversicherung (in Verbindung mit den aufgenommenen Darlehen, siehe vorne insbesondere Erw. II/1.4.2) rechtfertigt sich somit eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids; auch diesbezüglich ist eine Rückweisung an die Beschwerdestelle SPG angezeigt zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Ausführungen. - 14 - 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin moniert überdies in weiten Teilen die vorinstanzliche Kostenverlegung bzw. die ihr zugrundeliegende Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs.