Die Vorinstanz hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin zu Beginn der anwaltlichen Beratung überhaupt erfolgreich ein Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hätte stellen können, obwohl sie bereits über eine Rechtsschutzversicherung verfügte. Ebenso wenig äusserte sich die Vorinstanz zur Frage, aus welchen Gründen die Prämien für die Zusatzversicherung bzw. Rechtsschutzversicherung angesichts des aktuellen Rechtstreits nicht ausnahmsweise als SIL übernommen werden konnten, zumal der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die Ablösung aus der Sozialhilfe letztlich auch für die Gemeinde Q.__