Rechtsschutzversicherungen würden jedoch nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf zählen, zumal betroffene Personen auf das Institut der unentgeltlichen Rechtsvertretung hinzuweisen seien (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.4). Die Vorinstanz hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschwerdeführerin zu Beginn der anwaltlichen Beratung überhaupt erfolgreich ein Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hätte stellen können, obwohl sie bereits über eine Rechtsschutzversicherung verfügte.