Vorliegend lehnte der Gemeinderat die Übernahme der Prämien für die Zusatzversicherung ohne weitere Begründung ab (vgl. Entscheid vom 10. Mai 2022, Erw. 1.3). Die Vorinstanz erwog, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe die Zusatzversicherung im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Anwaltskosten von Fr. 20'000.00 übernommenen. Rechtsschutzversicherungen würden jedoch nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf zählen, zumal betroffene Personen auf das Institut der unentgeltlichen Rechtsvertretung hinzuweisen seien (vgl. angefochtener Entscheid, Erw.