Trotzdem kann es ausnahmsweise angezeigt sein, Anwaltskosten als SIL zu übernehmen. Dies ist namentlich der Fall bei Erstabklärungen im Hinblick auf die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen (IV-Vorbescheidverfahren), da in diesen Verfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung praxisgemäss nur in Ausnahmefällen bejaht wird (BGE 132 V 200, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2023 vom 9. Juni 2023, Erw. 4).