2.3. Anwaltskosten und Prämien für Rechtsschutzversicherungen stellen keine anerkannten SIL dar, da jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Trotzdem kann es ausnahmsweise angezeigt sein, Anwaltskosten als SIL zu übernehmen.