HÄFELIN/- MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 396 f.). Bei der Ermessensbetätigung ist die Sozialbehörde aber an die Verfassung gebunden und hat daher insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409). - 13 -