Kosten für Zusatzversicherungen können demnach als (fördernde) situationsbedingte Leistungen übernommen werden, sofern sie notwendig sind und in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.452/453 vom 7. März 2018, Erw. II/4.2; Handbuch Soziales, Kap. 8.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 182 f.; WIZENT, a.a.O., Rz. 536). Der Entscheid, ob Kosten für Zusatzversicherungen von der Sozialhilfe übernommen werden, liegt dabei weitgehend im Ermessen der zuständigen Sozialbehörde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.452/453 vom 7. März 2018, Erw.