Der vorinstanzliche Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sei befremdlich. Einerseits habe sie ein solches aufgrund der bereits bestehenden Gesundheitsrechtschutzversicherung eben gerade nicht stellen können und andererseits würden Vorabklärungen sowie Stellungnahmen zuhanden der Sozialversicherungen von der unentgeltlichen - 12 - Rechtspflege nicht umfasst. Hinzu komme, dass die Erstreitung einer vorläufig mindestens Viertelrente mit Blick auf die Ablösung von der Sozialhilfe auch im Interesse der Sozialbehörde gewesen sei.