Dieser ergibt sich daraus, was schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Letzteres wiederum ergibt sich aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Gesuch um materielle Hilfe vom 21. April 2022 festgehalten, dass sie auf ein Auto angewiesen sei. Das entsprechende ärztliche Zeugnis hatte sie gemäss Eingangsstempel der Gemeinde Q._____ mit dem Gesuch eingereicht (kommunale Vorakten, act. 71).