In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.4.3) die Autonutzung bzw. die Übernahme der entsprechenden Kosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand war. Der angefochtene Entscheid der Sozialbehörde bildet zwar den Ausgangspunkt und Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ist aber nicht identisch mit dem Streitgegenstand. Dieser ergibt sich daraus, was schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist.