Die Beantwortung der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der SIL im Unterstützungszeitraum tatsächlich erfüllt waren und ob es sich bei den beiden Darlehen in Höhe von Fr. 400.00 und Fr. 450.00 um Schulden handelt, welche der Beschwerdeführerin durch Nachzahlung zu ersetzen sind (siehe vorne Erw. 1.4.1), bedarf einer materiellen Prüfung. Das aktuelle Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Verwaltungsbeschwerde ist somit zu bejahen, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (WBE.2024.264) insoweit als begründet erweist. - 11 -