6.1; WIZENT, a.a.O., S. 260 ff.). 1.4.2. Ausweislich der Akten lieh sich die Beschwerdeführerin von zwei Personen anfangs Juli 2022 insgesamt Fr. 950.00 (Beschwerdebeilagen 6 und 7). Welche dringlichen Kosten mit diesen Darlehen gedeckt werden mussten, erschliesst sich aus den Akten nicht. Angesichts der von der Sozialbehörde nicht berücksichtigten Kosten für die Nutzung eines Fahrzeug dürften diese jedoch zur finanziellen Not der Beschwerdeführerin beigetragen haben, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung und Arztzeugnis aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen ist (vgl. § 10 Abs. 5 lit.