Vom Grundsatz, keine rückwirkende Hilfe zu gewähren, ist deshalb eine Ausnahme zu machen, wenn zu Unrecht verweigerte Sozialhilfe in einem Rechtsmittelverfahren erstritten werden muss. War es der betroffenen Person zum Zeitpunkt der eigenständigen Beschaffung von finanziellen Mitteln (wie bspw. durch die Aufnahme eines Darlehens) nicht zumutbar, länger auf die Entscheidung der Sozialbehörde (oder der Rechtsmittelbehörde) zu warten, sind ihr Nachzahlungen zur Tilgung der aufgenommenen Schulden zu gewähren, auch wenn der Bedarf nicht mehr gegenwärtig und die Bedürftigkeit weggefallen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2022 vom 14. November 2022, Erw. 6.1; WIZENT, a.a.