Der Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht allerdings im Konflikt mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Vom Grundsatz, keine rückwirkende Hilfe zu gewähren, ist deshalb eine Ausnahme zu machen, wenn zu Unrecht verweigerte Sozialhilfe in einem Rechtsmittelverfahren erstritten werden muss.