Das Sozialhilferecht ist sodann durch das Bedarfsdeckungsprinzip geprägt. Danach dient die materielle Hilfe der Abwendung einer aktuellen Notlage bzw. der Behebung bestehender Bedürftigkeit; Sozialhilfe ist dementsprechend nur für die Gegenwart und für die Zukunft zu leisten, nicht jedoch für die Vergangenheit (vgl. HÄFELI, a.a.O., S. 78; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, 2014, S. 286). Der Grundsatz "Keine Hilfe für die Vergangenheit" steht allerdings im Konflikt mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz.