Diese ist insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär. Namentlich müssen zuerst das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden. Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen) gehen der Sozialhilfe ebenfalls vor (CHRISTOPH HÄFELI, Prin- - 10 - zipien der Sozialhilfe, in: ders. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 73 f.).